Dr. Günter Huber ist Rechtsanwalt und Fachanwalt
für Arbeitsrecht in Freiburg. Er hat die
Informationen auf dieser Homepage für Sie
erarbeitet und berät Sie bei arbeitsrechtlichen
Fragen.
Teilzeitarbeit
Wichtig ist der Anspruch auf Teilzeitarbeit
insbesondere nach der Geburt eines Kindes, wenn
die Fortsetzung der Berufstätigkeit gewünscht wird,
eine Vollzeitbeschäftigung wegen des Kindes
jedoch nicht möglich ist. Dabei darf ein Arbeitgeber
den sachgemäß geltend gemachten Anspruch auf
Teilzeitarbeit nur aus dringenden betrieblichen
Gründen ablehnen. Diese dringenden betrieblichen
Gründe hat der Arbeitgeber darzulegen.
Auch ohne Kind besteht ein Anspruch auf
Teilzeitarbeit. Die Voraussetzungen und die
Einzelheiten des Anspruchs auf Teilzeitarbeit sind
im Teilzeit- und Befristungsgesetz geregelt.
Teilzeitbeschäftigte, die ihre Arbeitszeit verlängern
wollen, sind bei der Besetzung eines
entsprechenden freien Arbeitsplatzes vorrangig zu
berücksichtigen.
Kündigungsschutz
Der Verzicht eines Arbeitnehmers auf die
Kündigungsschutzklage ohne Gegenleistung durch
das Unterschreiben eines vom Arbeitgeber
vorgelegten und von ihm vorformulierten
Formulares stellt nach dem Bundesabeitsgericht
eine unangemessene Benachteiligung des
Arbeitnehmers dar und ist unwirksam.
Informationen und Unterstützung bei Kündigungen
und Hinweise zu Abfindungen erhalten Sie hier.
Mobbing
Einem Angestellten, der von seinem Vorgesetzten
in seiner fachlichen Qualifikation herabgewürdigt,
damit gemobbt wird und deshalb psychisch
erkrankt, stehen Schmerzensgeldansprüche gegen
den Arbeitgeber zu. Dies hat das
Bundesarbeitsgericht durch Urteil vom 25.10.2007
entschieden und damit erstmalig in einem
Mobbingfall einem Mobbingopfer
Schadenersatzansprüche zugesprochen. Dieses
Urteil verbessert die Rechtslage der Mobbingopfer
entscheidend und dürfte dazu führen, dass außer
Schmerzensgeldansprüchen auch
Schadenersatzansprüche für entgangenen
Verdienst zuerkannt werden.
Kündigung und Abfindung
Wer eine Kündigung erhält, muß innerhalb von drei Wochen nach
Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf
Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die
Kündigung nicht aufgelöst wird, ansonsten wird die Kündigung
wirksam, auch wenn sie sozial nicht gerechtfertigt oder aus
sonstigen Gründen unwirksam war.
Wenn die Frist gewahrt wird, bestehen gute Aussichten, eine
angemessene Abfindung und ein wohlwollend qualifiziertes
Arbeitszeugnis zu erhalten oder weiterhin das normale Gehalt.
Weitere Informationen zur Kündigung und zum Arbeitsrecht finden
Sie beim Anklicken der Textlinks.
Persönlich können Sie sich beraten und vertreten lassen von
Rechtsanwalt Dr. Günter Huber
Fachanwalt für Arbeitsrecht
von der Kanzlei
Dr. Huber & Kollegen
79117 Freiburg, Möslestraße 1,
Telefon 0761 / 70 33 6 - 0,
Fax 0761 / 70 33 63 6.
Mail:huber@rechtsanwaltfreiburg.de
Dr. Huber ist Experte für Kündigungen, Abfindungen und
Arbeitszeugnisse und Verfasser der Fachbücher "Die Kündigung
des Arbeitsverhältnisses", "Das Arbeitszeugnis in Recht und
Praxis" sowie "Die Kündigung, Ratgeber für die arbeitsrechtliche
Praxis". Er ist tagtäglich mit Kündigungen und dem Aushandeln
von Abfindungen durch einen Aufhebungsvertrag oder einen
Abwicklungsvertrag und mit Kündigungsschutzklagen befasst.
Wenn er Sie unterstützen soll, vereinbaren Sie unter der
Telefonnummer (0761 / 70 33 6-0) einen Besprechungstermin in
der Kanzlei, einen Termin für eine telefonische Beratung oder
senden Sie eine Mail an huber@rechtsanwaltfreiburg.de. Wenn
Sie eine Rechtschutzversicherung abgeschlossen haben, kann die
Kanzlei von Dr. Huber die Rechtschutzzusage bei Ihrer
Versicherung anfordern.
Bundesarbeitsgericht:
Die neuesten Urteile des Bundesarbeitsgerichts finden Sie hier
Befristeter Arbeitsvertrag
Viele befristete Arbeitsverträge sind
unbefristet, weil die Befristung nicht
wirksam ist. Befristungen dürfen vom
Arbeitgeber nicht beliebig vereinbart
werden. Nur wenn besondere
Voraussetzungen vorliegen, beispielsweise
ein besonderer Befristungsgrund oder bei
einer Neueinstellung, wenn die Befristung
vor Beginn des Arbeitsverhältnisses
schriftlich vereinbart wird, sind
Befristungen wirksam. Einzelheiten zu den
Voraussetzungen der Befristung können
Sie nachlesen beim BAG.
Wichtig:Die Unwirksamkeit der Befristung
muß spätestens innerhalb von drei
Wochen nach Ablauf des befristeten
Vertrages durch Klage beim Arbeitsgericht
geltend gemacht werden.
Arbeitszeugnis
Beim Aushandeln eines
Aufhebungsvertrages und nach einer
Kündigung achten gute Arbeitsrechtler auf
ein ordnungsgemäßes, wohlwollend
qualifiziertes Arbeitszeugnis. Das Zeugnis
wird bei der nächsten Bewerbung eine
wichtige Rolle spielen und Sie sollten Ihr
Arbeitszeugnis rechtzeitig prüfen.
Gleichbehandlungsgrundsatz
Ein Arbeitgeber der nach von ihm
gesetzten allgemeinen Regeln zusätzliche
Leistungen, z.B. Sonderzahlungen wie
Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld oder
ähnliches zu bestimmten Anlässen,
gewährt, ist an den arbeitsrechtlichen
Grundsatz der Gleichbehandlung
gebunden. Nimmt er eine Gruppe von
Arbeitnehmern von einer solchen Leistung
aus, muss dies durch sachliche Kriterien,
d.h. nach dem Zweck der Leistung,
gerechtfertigt sein. Ist dies nicht der Fall,
liegt ein Verstoß gegen den
Gleichbehandlungsgrundsatz vor und den
benachteiligten Arbeitnehmer steht
ebenfalls ein Anspruch auf die
Sonderzahlung zu
Muster
Vertragsmuster zum Arbeitsrecht erhalten
Sie beim (Formblitz). Ihren Vertrag können
Sie prüfen oder ausarbeiten lassen von
Rechtsanwalt Dr. Günter Huber ,
Fachanwalt für Arbeitsrecht. Sie erreichen
ihn unter der Tel. Nr. 0761 / 70 33 6-0 oder
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